Unsere Infothek
Infothek
Zurück zur ÜbersichtZur Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer niederländischen Stiftung
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Übertragung von (weiteren) Anteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft auf eine niederländische Verwaltungsstiftung der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt und ob es sich bei einer niederländischen Verwaltungsstiftung um eine Gesamthandsgemeinschaft nach deutschem Recht handelt, sodass die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG anzuwenden ist (Az. II R 11/22).
Ein in Deutschland belegenes Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gelte auch bei mehrstöckigen Beteiligungen. Eine steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer niederländischen Stiftung ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit, wenn die Stiftung bei einem Rechtstypenvergleich nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden kann.
Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich daher nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft dieses selbst aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG erworben hat. Der bloße Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führe nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft bzw. im Falle mehrstöckiger Beteiligungsketten bei den Obergesellschaften. Das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe stelle selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang dar.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.