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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 12.11.2025

Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?

Zuwendungen eines Alleingesellschafters an eine gemeinnützige GmbH sind als Spenden abziehbar, auch wenn die gGmbH die Mittel (auch) zur Begleichung eines mit dem Zuwendenden geschlossenen Mietvertrags verwendet, sofern die Zuwendung freiwillig und ohne Verwendungsauflage erfolgt, das Mietverhältnis zivilrechtlich wirksam, fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt ist und weder Gestaltungsmissbrauch noch eine verdeckte Einlage vorliegt. Der Umstand eines gleich hohen Rückflusses als Miete begründet laut Finanzgericht Münster für sich genommen weder eine Gegenleistung noch den Wegfall der endgültigen wirtschaftlichen Belastung (Az. 1 K 102/23).

Die (damals zusammen veranlagten) Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kläger gründete 2014 eine gemeinnützige gGmbH zur Förderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsflächen im eigenen Gebäude. Parallel gab er eine Patronatserklärung ab: monatliche Spenden mindestens in Miet­höhe zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kläger spendete regelmäßig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit – „Geldkreislauf“) und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet. Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserklärung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei. Daran ändere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Miethöhe im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete ermöglichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein schädlicher „Kreislauf“ vor. Die Zuwendungen würden in den ideellen Bereich der gGmbH fließen, unterlägen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung und erhöhten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es gäbe keine Anzeichen, dass die Tätigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei.

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